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Handgemaltes Kunstwerk als Poster an einer Wand, das zwei Polizisten zeigt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pixelschickeria GmbH & Co. KG („PX“) (Stand: 03-2022)

 

1. ALLGEMEINES

1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen von PX sowie als Einkaufsbedingungen von PX gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und sonstigen Bedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden oder Lieferanten von PX wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, PX stimmt der Einbeziehung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn PX in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggeber die Lieferung oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese EinkaufAGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PX gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit Auftraggeber bzw. Kunden oder Lieferanten von PX, auch wenn PX diese zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

2. VERTRAGSSCHLUSS/VERTRAGSINHALT

2.1 Angebote von PX sind stets freibleibend. Die als „Angebot“, „Budgetierung“, „Grobkosten“ oder ähnlich bezeichneten Angebote von PX sind lediglich Kostenanschläge.

2.2 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch PX zustande. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts richten sich nach Ziff. 2.4.

2.3 PX ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

2.4 Soweit der Auftraggeber eine zusätzliche Leistung, Erweiterung oder sonstige Änderung der im Angebot definierten Leistungen wünscht oder für notwendig hält wird PX die Machbarkeit prüfen und eine Stellungnahme bezüglich der zu erwartenden Kosten und den Auswirkungen auf den Zeitplan abgeben. PX ist zur Durchführung des Änderungsverlangens nur verpflichtet, soweit zwischen den Parteien eine schriftliche Einigung über das Änderungsverlangen, insbesondere über den Preis, erfolgt ist. Solange diese Einigung nicht vorliegt, wird PX das Projekt gemäß des ursprünglichen Angebots unverändert fortführen.

3. BEAUFTRAGUNG VON DRITTLEISTUNGEN

Drittleistungen werden grundsätzlich von PX im eigenen Namen für eigene Rechnung beauftragt, nach Absprache aber auch an den Auftraggeber direkt vermittelt. Im letzteren Fall kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten zustande. PX wird in diesem Fall bevollmächtigt, als Vertreter des Auftraggebers derartige Verträge im Rahmen des abgenommenen Konzeptes im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

4. LEISTUNGSSPEKTRUM VON PX

4.1 Die Einzelheiten insbesondere Details zu Leistungen, Vertragsdauer und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertrag.

4.2 Allgemeine Leistungen

PX bietet u.a. Beratung, Strategieentwicklung, Konzeption, Analyse, Contententwicklung, Recherche, Location- & Studioscouting, Casting, Ausführung und Produktion sowie Nachbereitung u.a. für folgende Bereiche:

  • Social Media

  • Event & Messe

  • Videofilm Produktion für diverse Formate (wie z.B. Imagefilm, Recruitment Film, Eventdokumentation, Erklärfilm etc.)

  • Trailerproduktion on-air und online

  • Pre-Production

  • Postproduction inklusive Audiodesign, Motiondesign (2D & 3D, CGI), Edit

  • Live Streaming

  • Diverse sonstige Leistungen im Bereich Werbung und Marketing etc.

4.3 Vermietung von Equipment innerhalb von Projekten

4.3.1 PX vermietet Equipment im Rahmen gemeinsamer Projekte an den Auftraggeber. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertrag.

4.3.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Überlassung von bestimmtem Equpiment (nachfolgend: Mietsache), auch wenn dieses in der Leistungsaufstellung bezeichnet ist, sondern lediglich Anspruch auf eine Mietsache dieser Gattung. Sollte während der Mietzeit die Mietsache beschädigt oder vernichtet werden und hierdurch die Benutzung unmöglich werden, so ist PX berechtigt, die ursprünglich überlassene Mietsache durch eine Gleichwertige zu ersetzten.

4.3.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung von PX für das Vorliegen von Sachmängeln, die im Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache vorhanden waren, ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB ist insoweit abbedungen.

4.3.4 Der Auftraggeber haftet für Beschädigung und Verlust der Mietsache und ihrer Teile bis zu ihrer Rückgabe

5. VERGÜTUNG

5.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

5.2 Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.3 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von PX sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von PX in Rechnung gestellt.

Fremdkosten berechnet PX je nach Einzelfall mit bzw. ohne Aufschlag für den Bearbeitungsaufwand an den Auftraggeber weiter.

Solange nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind Lizenzkosten (z.B. für Bild-, Urheberrechte oder GEMA) und Buyouts für Models, Sprecher, Musik und Darsteller nicht im Angebot enthalten. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden dem Kunden ohne Aufschlag in Rechnung gestellt, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.

5.4 PX behält sich das Recht vor, Preisänderungen aufgrund von Faktoren durchzuführen, die nicht der Kontrolle von PX unterliegen. Der Auftraggeber ist bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % berechtigt, von noch nicht ausgeführten Aufträgen zurückzutreten. In diesem Fall muss der Rücktritt innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung der neuen Preise PX schriftlich mitgeteilt werden. Danach ist ein Rücktritt aus diesem Grund nicht mehr möglich.

5.5 Die Tagessätze von PX basieren auf 8 Stunden zuzüglich 1 Stunde Pause. Sofern diese Zeitspanne an einzelnen Tagen, z.B. bei vor-Ort-Produktionen überschritten wird, erfolgt eine Nachberechnung zusätzlicher Stunden nach dem vereinbarten Stundensatz, mindestens jedoch EUR 85.- je Stunde netto.

6. TERMINE

6.1 Bis auf vereinbarte Veranstaltungs-, Produktions- und Drehtermine selbst sind von PX mitgeteilte Termine stets unverbindlich. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Sämtliche Terminvereinbarung müssen mindestens in Textform erfolgen. Der Lieferant von PX ist verpflichtet, PX unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann er sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.

6.2 Die Einhaltung vereinbarter Termine und Zeitpläne setzt voraus, dass etwaige erforderliche Genehmigungen, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen und technische Angaben, Freigaben, behördliche (Dreh-)Genehmigungen, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.

6.3 Von PX nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei ihren Vorlieferanten oder Dienstleistern, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, Beschränkungen oder Lockdowns aufgrund einer (Corona) Pandemie verlängern die Lieferzeit angemessen.

6.4 Bei einer Verzögerung im Sinn von Ziffer 6.3 von mehr als 1 Monat sind PX und der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

6.5 Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber ist stets, dass er PX schriftlich eine angemessene (mindestens zwei Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

6.6 Bei Verzug mit Teillieferungen ist der Auftraggeber nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

6.7 Für Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zur außerordentlichen Kündigung entstanden sind, findet Ziff. 10. Anwendung.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG

7.1 Sämtliche Zahlungen sind in Euro zzgl. Umsatzsteuer ausschließlich an PX zu leisten.

7.2 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere die Gewährung von Skonti, gelten nur dann, wenn sie vorher vereinbart und auf der Auftragsbestätigung vermerkt werden.

7.3 Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsweise:

 

  • 40% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,

  • 40% der vereinbarten Vergütung 4 Wochen vor finaler Leistungserbringung,

  • 20% der vereinbarten Vergütung 14 Tage nach Endabrechnung

Bis zu einer vertraglich vereinbarten Netto-Vergügung von EUR 10.000.- bzw. einem Projektzeitraum von weniger als 4 Wochen gilt folgende Zahlungsweise:

 

  • 70% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,

  • 30% der vereinbarten Vergütung 14 Tage nach Endabrechnung.

7.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Verzug, so kann PX unbeschadet sonstiger Rechte sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig stellen, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückhalten und vom Vertrag zurücktreten oder Schadensatz statt der Erfüllung verlangen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht bereit ist.

7.5 PX ist darüber hinaus berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

7.6 Sofern ein Auftrag des Kunden storniert wird, gelten folgende Stornobedingungen


7.6.1 Bei Fremdleistung: je nach Storno- bzw. Ausfallbedingungen der Subdienstleister zzgl. Aufwand für die Abrechnung des Stornoaufwands nach tats. Aufwand und einem Netto-Stundensatz von EUR 85.-

7.6.2 Bei Agenturleistung:

 

  • 40% ab Auftragsbestätigung bis zwei Monate vor finaler Leistungserbringung

  • 60% ab zwei Monate und bis sechs Wochen vor finaler Leisungserbringung

  • 75% ab sechs Wochen und bis drei Wochen vor finaler Leistungserbringung

  • 100% ab drei Wochen vor finaler Leistungserbringung

8. ABNAHME

8.1 Die Abnahme erfolgt typischerweise anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Ansonsten erfolgt die Abnahme mit widerspruchsloser Entgegennahme der Leistung bzw. des Werks. Planungsleistungen (wie z.B. das Detailkonzept) gelten zwei Wochen nach deren Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abgenommen. Hierauf wird der Auftraggeber bei Zusendung hingewiesen.

8.2 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglichst nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

9. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL / UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN BEI KAUF- UND WERKVERTRÄGEN

9.1 Handelsübliche Qualitätsabweichungen sowie konstruktionsbedingte Abweichungen von vorhandenen Abbildungen, Beschreibungen oder in Verkaufsprospekten angegebenen technischen Daten stellen vorbehaltlich einer ausdrücklichen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie keinen Mangel dar.

9.2 Eine Haftung für eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung übernimmt PX nicht.

9.3 Der Auftraggeber hat Lieferungen nach ihrer Ankunft unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Unvollständige oder offensichtlich fehlerhafte Lieferungen sind PX unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung schriftlich – gegebenenfalls vorab telefonisch – mitzuteilen und eindeutig zu belegen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von vier Wochen zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Fristen gilt die Lieferung als genehmigt.

9.4 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Auftraggeber PX gegebenenfalls die beanstandete Ware auf Verlangen zur Begutachtung zur Verfügung stellt. Soweit ein von PX zu vertretender Mangel vorliegt, ist PX nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung, der Produktion oder der Dreharbeiten) ausgeschlossen, steht dem Auftraggeber nur ein Minderungsrecht zu.

9.5 Sofern PX die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für PX unzumutbar ist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Ziff. 10. verlangen.

9.6 Im Falle von nur geringfügigen Pflichtverletzungen steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt, sofern PX die in einem Mangel des Werkes liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung/Bereitstellung zur Abholung bzw. Abnahme.

9.8 Jede weitere Haftung von PX gegenüber dem Auftraggeber aufgrund von Mängeln in der Lieferung oder in der Leistung ist – im Rahmen der Regelung in Ziffer 10 – ausgeschlossen.

10. HAFTUNG

10.1 PX haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Auftraggebers, die PX oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder die ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, die durch die Verletzung einer Pflicht durch PX, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind, wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren, ferner für Schäden, die auf einem nicht leicht fahrlässig verschuldeten Organisationsverschulden seitens PX beruhen, wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von PX eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde, schließlich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der PX oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 PX haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5% des Auftragswerts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.3 In anderen als den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Haftung von PX – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

10.4 Schadenersatzansprüche gegen PX verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

10.5 Soweit die Haftung von PX ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PX.

10.6 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggeber oder den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet PX weder für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen noch für einen Erfolgseintritt aufgrund der Verwendung dieser Angaben oder Unterlagen, es sei denn, PX haftet im Rahmen dieser Ziffer für eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

11. KÜNDIGUNG

11.1 Der Auftraggeber ist nur dann gemäß § 650 Satz 2 BGB zur Kündigung wegen Überschreitung des Kostenanschlags berechtigt, wenn sich der Endpreis für die im Kostenanschlag genannten Leistungen um mehr als 20 % erhöht. Etwaige Kostensteigerungen wird PX dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilen, es sei denn, diese beruhen auf einem Änderungsverlangen entsprechend Ziff. 2.4.

11.2 Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise gemäß § 649 BGB kündigen, erhält PX die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 30% des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, geringere Leistungen und Aufwendungen von PX nachzuweisen.

11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht PX insbesondere zu,


a. wenn der Auftraggeber Bestimmungen oder Bedingungen dieses Vertrages in erheblicher Weise verletzt oder Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen beseitigt.


b. wenn der Auftraggeber seine Leistungen unberechtigt zurückbehält oder einstellt,


c. wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird (also z.B. Gehaltsforderungen oder Lieferantenforderungen nicht mehr bedient) oder überschuldet ist,


d. wenn ein Insolvenz-, Vergleichs- oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Auftraggeber eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt und der Antrag nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen durch Rücknahme beseitigt wird.


e. wenn durch den Auftraggeber Schutzrechte Dritter verletzt werden und die Nutzung von Leistungen oder Teilleistungen des Auftragnehmers aus diesem Grund für mehr als eine Woche unmöglich oder nur eingeschränkt möglich ist.


f. wenn ein Gesellschafterwechsel stattfindet, das Vermögen des Auftraggeber oder ein wesentlichen Teil davon von einem Dritten erworben wird oder die Kontrolle über den Auftraggeber anderweitig wechselt.


g. wenn der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit einstellt oder aufgelöst wird.


11.4 Das vorstehende Kündigungsrecht kann mit einer Frist von 8 Wochen seit Kenntnis der Umstände, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, ausgeübt werden.

11.5 Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen von PX ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird PX nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

11.6 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann PX den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt PX vorbehalten.

11.7 Sofern das Festhalten am Vertrag wegen höherer gewalt nicht zumutbar ist (etwa bei Lockdown wegen (Corona) Pandemie, Unwetter, Erdbeben, Hochwasser u.ä. gravierender Umweltkatastrophen), kann jeder Vertragspartner den Vertrag außerordentlich und im Extremfall auch fristlos kündigen. Die Vergütungspflicht für Lieferungen und Leistungen bis zur schriftlichen Kündigung bleibt allerdings bestehen. Letzteres gilt umso mehr, sofern eine Betriebsausfallversicherung einspringt oder staatliche (Corona-)Beihilfen gewährt werden.

12. SCHUTZRECHTE

12.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei PX bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Auftraggeber – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei PX. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für das konkrete Projekt. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur PX oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

12.2 Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. von PX nur für die nach dem gesonderten EinzelVertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von PX zulässig. Druckvorlagen etc. die von PX in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von PX, auch wenn sie dem Auftraggeber berechnet werden.

12.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen des Auftraggeber übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. PX ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PX von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten des Auftraggeber erwachsen, aufzukommen.

12.4 PX ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. PX ist auch berechtigt, die Arbeitsergebnisse aus Beratungsleistungen sowie Produktionen für eigene Werbezwecke zu nutzen.

12.5 Sofern und soweit nach der vertraglichen Regelung Nutzungsrechte von PX auf den Auftraggeber übergehen sollen, erfolgt die Übertragung erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung inklusive Herstellungskosten in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang, sofern und soweit die Nutzungsrechte PX selbst zustehen.

Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Pixelschickeria.

12.6 Sofern aufgrund der Kooperation zwischen PX und Aufraggeber gemeinsame Schutzrechte entstehen, wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern geschlossen.

Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung gegenüber Ansprüchen von PX kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn dessen Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann er geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ohne die Zustimmung von PX an Dritte abzutreten.

13. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

PX bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungsstellung von Originalvorlagen durch den Auftraggeber an PX verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggeber, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt PX keine Haftung.

Archivierung elektronischer Daten erfolgt durch PX auf zwei Servern (1 x Hauptserver, 1 x Back-Up Server).


14. DATENSCHUTZ

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von PX selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

15. VERSCHWIEGENHEIT

Beide Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1 Vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne von § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers oder des Auftragnehmers. Solche mündlichen Vereinbarungen sind jedoch unverzüglich schriftlich zu dokumentieren. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

16.2 Erfüllungsort für beide Teile ist München.

16.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen PX ist München. PX ist berechtigt, gegen den Auftraggeber an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalen Recht zuständig ist.

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Die Parteien werden sich bemühen, die ganz oder teilweise rechtsunwirksame Bestimmung durch eine angemessene Regelung zur ersetzen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Gleiches gilt für die nachträgliche Entdeckung einer Vertragslücke.

KONTAKTDATEN

Pixelschickeria GmbH & Co. KG
Infanteriestraße 11
80797 München

+49 89 2500 390 55

info@pixelschickeria.de

Sitz: München, AG München, HRA 101792

Vertretungsberechtigte Gesellschafterin:
Pixelschickeria Verwaltungs GmbH
Sitz: München, AG München, HRB 209335
Geschäftsführung: Amin Abousteit und Ulrike Zimmermann

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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